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Zinsabschlagssteuer

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Die Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer ist eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer. Ab dem 01.01.2009 wird diese Steuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt.

Nach geltendem Steuerrecht unterliegen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Die Zinsabschlagsteuer wird als Vorauszahlung auf die bestehende Steuerschuld berechnet. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben. Die Banken behalten die Steuer zum Zeitpunkt der Zinsgutschrift ein und führen sie an das Finanzamt ab. Der Anleger kann diese im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte bei der nächsten Lohnsteuererklärung aber wieder zurück fordern. Der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale stehen jedem Steuerpflichtigen zu. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt 30%.

Freistellungsauftrag

Seit Januar 2007 beläuft sich der Sparerfreibetrag auf 750 Euro für Alleinstehende bzw. 1.500 Euro für Verheiratete. Sofern man einen Freistellungsauftrag eingereicht hat, versteuert das Kreditinstitut nur den Teil der Zinserträge, der diese Freibeträge übersteigt. Der Freistellungsauftrag gilt solange, wie der Anleger keine andere Weisung erteilt.

Ausgenommen von der Zinsabschlag-Steuer

Personen, die für eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht gezogen werden (dazu zählen unter anderem Rentner, Gemeinden und gemeinnützige Vereine) müssen eine von ihrem Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Für diese natürlichen oder juristischen Personen wird dann keine Zinsabschlag Steuer fällig.