Für sämtliche Kapitalerträge muss seit dem 01.01.2009 eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent abgeführt werden. Damit Zinsen, wie sie beispielsweise für Tagesgeld gewährt werden, ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausbezahlt werden, ist die Erteilung eines Freistellungsauftages erforderlich.
Der Freistellungsauftrag wird bei der jeweiligen Bank gestellt und beträgt maximal
- 801 Euro für Alleinstehende bzw.
- 1602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepartner.
Bis zu dieser Höhe sind Zinseinkünfte und andere Kapitalerträge im Rahmen des Sparerpauschbetrages von der Abgeltungssteuer befreit.
Der Freistellungsauftrag kann in beliebiger Gewichtung auf die einzelnen Banken verteilt werden. Der Sparer ist dabei selbst dafür verantwortlich, dass eine korrekte Aufteilung der Beträge erfolgt. Ehepartner müssen bei jeder Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt haben. Eventuell überhöhte Freistellungsaufträge werden von der Finanzverwaltung im Rahmen eines Abgleichs schnell herausgefunden.
Keine Abgeltungssteuer bei geringem Einkommen
Wer ein nur geringes Einkommen erzielt und dadurch im nächsten Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer abführen muss, kann eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt erhalten. Die NV-Bescheinigung kommt für all jene in Betracht, die voraussichtlich im kommenden Jahr keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Liegt der Bank eine NV-Bescheinigung vor, so werden sämtliche Zinsen und Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausbezahlt - auch dann, wenn die Zinserträge höher ausfallen sollten aus der Sparer-Pauschbetrag.
Freistellungsauftrag für Tagesgeldkonto: Am besten gleich bei der Kontoeröffnung
Wer ein Tagesgeldkonto eröffnet, sollte möglichst schon bei der Kontoeröffnung einen Freistellungsauftrag erteilen -ansonsten gerät das Thema schnell in Vergessenheit. Eine entsprechende Passage ist bei den meisten Tagesgeld Anbietern bereits im Kontoeröffnungsantrag zu finden.
Der Freistellungsantrag kann später natürlich jederzeit wieder angepasst werden. In der Regel ist eine Einrichtung, Änderungen oder Löschung eines Freistellungsauftrages über das Online-Banking und den damit verbundenen Zugang zum Tagesgeldkonto möglich. Ansonsten reicht ein Telefonat bzw. ein kurzes, formloses Schreiben an die entsprechende Bank.
Änderungen bei Tagesgeldkonto Wechsel oder Tagesgeld Hopping nicht vergessen
Vor allem beim Wechsel des Tagesgeld Anbieters und beim Tagesgeld Hopping ist es wichtig, immer wieder die Freistellungsaufträge anzupassen, bevor die Zinsen zur Auszahlung kommen. Sinnvoll ist es, sich eine eigene Übersicht zu erstellen, in der die einzelnen Freistellungsaufträge bei den unterschiedlichen Banken aufgelistet sind. Damit bleibt der Überblick über die erteilten Beträge stets erhalten und Änderungen sind schnell und ohne großen Aufwand möglich.
Freistellungsauftrag

